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AGB

1. Geltungsbereich

Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Sie bilden die Grundlage aller Angebote, Auftragsbestätigungen und Liefervereinbarungen. Die Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller. Entgegenstehenden AGB des Bestellers wird widersprochen.

2. Vertrag

  1. Der Vertrag kommt nach Eingang der Bestellung in Textform mit dem Versand unserer Auftragsbestätigung in Textform zustande.

  2. Bei Auftragsmengen über 5000 m², Sonderanfertigungen oder in begründeten Einzelfällen behalten wir uns vor, vom Kunden in unserer Auftragsbestätigung nochmals eine Bestätigung in schriftlicher Form zu verlangen.

3. Vertragsgegenstand

  1. Herstellungsbedingend und branchenüblich sind Abweichungen in Farbe, Gewicht, Rohstoffzusammensetzung, Dessinierung und Abmessung möglich. Das Gleiche gilt bei Abweichung unserer Produkte von Mustern und Proben, insbesondere bei technischem Fortschritt.
    Diese Abweichungen stellen keinen Mangel dar.

  2. Wir behalten uns bei Standardware Mengenabweichungen von bis zu 2% gegenüber der vereinbarten Liefermenge und bei Sonderposten von bis zu 5% vor, soweit dies aus fertigungstechnischen oder Gründen der Rohstoffversorgung notwendig ist und sofern diese Änderungen dem Besteller zumutbar sind.

4. Gefahrtragung

Alle Lieferungen erfolgen ab Werk.
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt.

5. Preise

  1. Sämtliche Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

  2. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung.

  3. Transportkosten und Kosten für Europaletten trägt der Besteller. Bei Rückgabe von Paletten wird der in Rechnung gestellte Preis pro Stück gutgeschrieben.

6. Zahlungen

  1. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist die Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum fällig.

  2. Der Abzug von Skonto ist nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur vom Nettowarenwert ohne Fracht-, Verpackungs- und Transportkosten zulässig.
    Der Abzug eines vereinbarten Skontos durch den Besteller ist nur zulässig, wenn sämtliche vorhergehende Rechnungen vollständig bezahlt sind.

  3. Wird die Ware später als 4 Monate nach Vertragsabschluss ausgeliefert, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen vorbehalten, soweit sie auf die am Markt durchgesetzten Preise beschränkt sind.

  4. Der Besteller ist nur berechtigt, mit Gegenansprüchen aufzurechnen, sofern diese anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

  5. Werden uns Umstände bekannt, die zu schwerwiegenden Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers Anlass geben, so sind wir berechtigt, unabhängig von dem vereinbarten Zahlungsziel alle offenstehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder der angemessenen Sicherheitsleistungen des Bestellers abhängig zu machen.

  6. Wird uns ein übergebener Scheck von der Bank des Bestellers nicht eingelöst oder stellt dieser seine Zahlungen ein, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld sofort zu fordern.

7. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung – auch zukünftiger – Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor.
    Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo bezogen und anerkannt wird.

  2. Wird Vorbehaltsware vom Besteller zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Lieferer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Lieferers. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
    Der Besteller ist zur Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware zu normalem Geschäftsverkehr unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmung berechtigt:
    a) Der Besteller tritt bereits jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) seine Forderungen gegenüber seinem Abnehmer ab.
    Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
    b) Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und haben wir hieran in Höhe unseres Rechnungsbetrages Miteigentum erlangt, steht uns die abgetretene Kaufpreisforderung anteilig zum Wert unserer Rechte an der Ware zu.
    Erwirbt der Besteller aus der Verarbeitung der Vorbehaltsware Wertlohnansprüche gegen Dritte, so tritt er schon jetzt in Höhe des Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab.
    c) Hat der Besteller seine Forderungen im Rahmen eines echten Factoring verkauft, wird unsere Forderung sofort fällig und der Besteller tritt die an ihre Stelle tretende Forderungen gegen den Faktor an uns ab und leitet den Verkaufserlös unverzüglich an uns weiter.
    d) Die Abtretungen werden durch uns ausdrücklich angenommen.
    e) Der Besteller ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens bei Zahlungsverzug des Bestellers oder bei einer wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse, insbesondere bei Beantragung des Insolvenzverfahrens.
    f) Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere sämtlichen Forderungen um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigen Dritten zur Freigabe der übersteigenden Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
    g) Verpfändungen oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfändungsgläubigers unverzüglich zu benachrichtigen.
    h) Wir sind berechtigt, uns aus zurückgenommener Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf zu befriedigen.

8. Lieferzeit

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

  2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder unterlässt er schuldhaft sonstige Mitwirkungsverpflichtungen, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
    Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme oder Schuldnerverzug geraten ist

  3. Höhere Gewalt, Aufruhe, Streit, Aussperrung, unvorhergesehene Rohstoffverknappung, Ausbleiben richtiger oder rechtzeitiger Selbstbelieferung und unverschuldete Betriebsstörungen verlängern um Ihre Dauer die vereinbarte Lieferfrist.

  4. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung Ersatz eines durch die Verzögerung etwa entstandener Schaden verlangen. Dieser Anspruch beschränkt sich bei nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig des Lieferers oder seiner Erfüllungsgehilfen auf höchstens 5% des vereinbarten Preises für den Teil der Lieferung, der wegen des Verzugs nicht in den zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

  5. Sofern der Besteller wegen des Verzuges des Lieferers Schadenersatz statt Leistung verlangen kann, so beschränkt sich dieser Anspruch bei nicht vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Schadenverursachung auf höchstens 30% des Preises für den Teil der Lieferung, der wegen des Verzuges nicht in den zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann, es sei denn, der Besteller kann einen höheren Schaden nachweisen.

9. Rügepflichten

  1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel hat der Besteller unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Eingang der Ware am Bestimmungsort zu rügen.

10. Gewährleistung und Mängelrüge, Rückgriff/ Herstellerregress

  1. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab der Lieferung.

  2. Eine Mängelrüge berechtigt den Besteller nicht, die Entladung des Warentransports zu verweigern oder die Sendung zurückgehen zu lassen soweit wir nicht zuvor unsere Zustimmung erteilt haben.

  3. Wir haben das Recht, die beanstandete Ware zu besichtigen. Auf Anforderung sind zu unseren Lasten Muster zu übersenden.
    Sollte die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag, können wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern.
    Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

  4. Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vereinbart sind.
    Rückgriffansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur im Rahmen der Gewährleistung, nicht jedoch, wenn der Besteller mit seinem Abnehmer über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

    Rückgriffansprüche gem. § 478 BGB bleiben unberührt.

  5. Weitergehende oder andere Ansprüche des Bestellers gegen uns wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
    Fliesen, die nicht als Sorte 1 deklariert sind, erfüllen die Güteanforderungen nicht. Sie können Kantenbeschädigung, Haarrisse, eingebrannte Bürstenhaare und dergleichen aufweisen. Dies stellt keinen Mangel dar.

  6. Falls wir nach Spezifikationen, Mustern usw. des Bestellers zu liefern haben, trägt der Besteller das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Das Gleiche gilt, wenn auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers in Abweichung von den gültigen Produktbeschrei-bungen produziert wird. Mögliche Konsequenzen aus den Abweichungen gehen zu Lasten des Bestellers.

11. Haftung

  1. Wir haften bei Vorsatz – auch unserer Erfüllungsgehilfen und Beauftragten– und bei grober Fahrlässigkeit unbegrenzt auf Schadenersatz; ferner haften wir unbegrenzt auf Schadenersatz bei Körper- oder Personenschäden sowie Schäden infolge von Verletzungen des Produkthaftungsgesetzes.

  2. Bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind Schadenersatzansprüche uns gegenüber auf den Ersatz des typischen und vorhersehbaren Schadens begrenzt, außer im Falle von Körper- oder Personenschäden oder Schäden infolge von Verletzungen des Produkthaftungsgesetzes.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort aller Leistungen und Gerichtsstand für beide Teile ist Zahna.

13. Anwendbares Recht

Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien gilt das Recht der BRD unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

14. Datenschutz

Wir speichern, verarbeiten und nutzen die Daten unserer Vertragspartner zur Begründung, Durchführung und Beendigung der mit diesen bestehenden Vertragsverhältnisse gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.

15. Schlussbestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
Zahna-Elster, 09/2017

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